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Stadtplanung

Bauleitplanung als Instrument der Stadtplanung
Ziel der Stadtplanung ist die nachhaltige städtebauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden. Es sind u. a. soziale, wirtschaftliche und ökologische Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozial gerechte Bodennutzung ist zu gewährleisten. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB soll die Stadtplanung dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz. Darüber hinaus sollen die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege haben in den vergangenen Jahren eine zunehmende Bedeutung im Rahmen der Stadt- und Dorfplanung erhalten.

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauplanung ist die Steuerung der Bodennutzung, d.h. die Vorbereitung und Leitung der gesamten Bebauung in Stadt und Land, der ihr zugehörigen baulichen Anlage und Einrichtungen und der mit der Bebauung im Zusammenhang stehenden Nutzungen nach bundesrechtlichen Vorgaben. Grundlage des Bauplanungsrechts ist das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hier geht das Baugesetzbuch von er Zweistufigkeit der Bauleitplanung aus.

Zur Steuerung der baulichen Entwicklung und Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde stehen die Bauleitpläne Flächennutzungsplan (FNP)sowie  Bebauungsplan (B-Plan) zur Verfügung.

Diese werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt (Planungshoheit). Für das Aufstellen dieser Pläne sind allgemeine Grundsätze und das notwendige Verfahren im BauGB genau vorgegeben.

Flächennutzungsplan

Dabei stellt der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet anhand der allgemeinen Art der Nutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde dar. Er erzeugt, anders als der Bebauungsplan, keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten, stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein planungsbindendes Programm dar. Zeitlich ist der Flächennutzungsplan beschränkt auf die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde. In der Regel ist dieser ausgelegt auf einen Prognose und damit Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren.

Der Bebauungsplan hingegen regelt konkret die Nutzung, Bebauung und Erschließung der Grundstücke für ein definiertes Teilgebiet der Gemeinde. Bebauungspläne sind meist auf Dauer ausgelegt.