Kleinkläranlage
Falls der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufgrund der Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, ist der Grundstückseigentümer/in für die Abwasserentsorgung selbst verantwortlich. Die Festlegung der Wirtschaftlichkeit ist im Abwasserbeseitigungskonzept in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde festgelegt.
Erfolgt kein Anschluss an die zentrale Kanalisation, erfordert dies den Betrieb einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Zustimmung erfolgt durch die Stadt Lage, die Genehmigungsbehörde ist der Kreis Lippe (untere Wasserbehörde).
Die Klärschlammentsorgung richtet sich entweder nach einem, von der Stadt Lage aufgestellten Abfuhrplan oder nach dem eingereichten Wartungsprotokoll. Die Abfuhr erfolgt durch ein zugelassenes Abfuhrunternehmen, welches als Erfüllungsgehilfe der Stadt Lage tätig ist. Das Abfuhrunternehmen entnimmt den Klärschlamm aus den Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben und transportiert ihn zur städtischen Kläranlage, wo er fachgerecht entsorgt wird.