Melderegisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Unter einer Auskunft aus dem Melderegister versteht man die Auskunft des Bürgerservice an Dritte über Vor- und Zunamen, akademische Grade und Anschriften von in Lage gemeldeten Personen.
Wenn Sie diese Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verhindern wollen, müssen Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen.
Wie geht man bei einer Melderegister-Auskunft vor?
Stellen Sie eine schriftliche Anfrage an den Bürgerservice.
Telefonische Auskünfte dürfen nicht erteilt werden.
Gebühren
- 11,00 € für eine einfache Auskunft
- 15,00 € für eine erweiterte Auskunft
- 25,00 € für eine Auskunft aus der Altdatei für Daten von vor 1986
- 25,00 € für eine Auskunft mit vorangegangenen örtlichen Ermittlungen
Sollte die von Ihnen gesuchte Person nicht in Lage gemeldet sein, wird auch für eine Negativauskunft die entsprechende Gebühr erhoben.
Für eine/n Vermieter/in ist eine Melderegisterauskunft gebührenfrei.
Zahlungsart
Persönliche Anfragen:
- bar
- EC-Karte
Schriftliche Anfragen:
- beigefügter Verrechnungsscheck oder Überweisungsnachweis
Falls die Gebühr nicht beigefügt ist, enthält die Auskunft einen Überweisungsträger zur Überweisung.
Benötigte Unterlagen
Die Auskunft kann
- persönlich,
- schriftlich,
- per Fax
oder - E-Mail. Da personenbezogene Daten nicht per E-Mail übermittelt werden, erfolgt die Auskunft per Briefpost. Daher ist die Angabe der Postanschrift erforderlich.
formlos angefordert werden.
Benötigte Angaben:
- Vor- und Zuname der gesuchten Person
und - bisherige Anschrift oder Geburtsdatum
(Sonst kann wegen Namensgleichheit keine Auskunft erteilt werden.) - bei erweiterter Auskunft: Vollstreckungstitel in Kopie, soweit vorhanden
Besonderheiten
- Sie können sich gebührenfrei darüber informieren, welche Daten über Sie im Melderegister der Stadt Lage gespeichert sind.
- Sie haben ein kostenfreies WIDERSPRUCHSRECHT gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen, an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden.
- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen darf die Meldebehörde Mitgliedern parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk nur nach Ihrer EINWILLIGUNG erteilen. Eine Datenweitergabe an Adressbuchverlage, darf nur erfolgen, sofern Sie zuvor schriftlich Ihre EINWILLIGUNG erteilt haben.
- Nach dem Bundesmeldegesetz erhalten Personen, die ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, eine erweiterte Melderegisterauskunft