Schiedsamt
Leistungsbeschreibung
Aufgabe der Schiedsstelle (Schiedsmann, Schiedsfrau, Schiedsperson) ist es, Streitigkeiten zwischen Bürgern, Firmen, Vereinen und Einrichtungen außergerichtlich zu schlichten.
Im Gespräch wird versucht,die Konfliktsituation zu klären und eine Lösung herbeizuführen. Die Schiedsperson wirkt als neutraler Moderator, der versucht, die Parteien zu einer Einigung zu bringen. Kommt eine Einigung – also ein Vergleich – zustande, wird ein Protokoll angefertigt, das für die Parteien rechtskräftig verbindlich ist und bei Nichteinhaltung gerichtlich vollstreckt werden kann.
Was wird geschlichtet?
- Nachbarschaftsstreitigkeiten jeglicher Art
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Schadensersatz- und Schmerzensgeld-forderungen
- Streitigkeiten nach dem Gleichbehandlungsgesetz bei Massengeschäften (z. B. Verkauf von Kleidung, Fahrzeugen u. ä.)
- Privatklagen in Strafrecht
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Die Schiedssstelle ist nicht zuständig bei Streitigkeiten aus dem Familien- u. Arbeitsrecht und es erfolgt auch keine Rechtsberatung (Interessenten erhalten aber Hinweise, an wen sich der Bürger wenden kann).
Gebühren
Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 10 €, wird ein Vergleich geschlossen: 25 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Benötigte Unterlagen
Ein formloser schriftlicher oder mündlicher Antrag bei der Schiedsperson ist ausreichend.
Besonderheiten
Für das Schlichtungsverfahren ist die Schiedsperson örtlich zuständig, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt
Wenn die Schlichtung nicht gelingt, entstehen den Parteien keine Nachteile. Auf Verlangen wird in Zivilsachen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung und in Strafsachen eine Sühnebescheinigung ausgestellt. Der Weg zum Amtsgericht bleibt den Beteiligten weiterhin offen.