Lärmbelästigung
Leistungsbeschreibung
A. Lärmbelästigung durch Gaststätten und ruhestörender Lärm
Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
Ansprechpartner in diesen Angelegenheiten sowie für Lärmbelästigungen durch Gaststätten ist das Fachteam Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Verkehr, Feuerschutz
B. Lärmbelästigung durch Gewerbebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen
Wie laut es sein darf, wird durch Vorschriften wie z.B. die TA Lärm gebietsabhängig geregelt; danach muss in Gewerbegebieten mehr Lärm hingenommen werden als in Wohngebieten. In der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) gelten wiederum deutlich niedrigere Richtwerte („Nachtruhe“).
Bei Belästigungen durch Gewerbebetriebe, Baustellen, Sport- und Freizeitanlagen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Lippe zuständig.
Rechtliche Grundlagen / Informationen
- BImSchG
- TA Lärm
- LImSchG
- Gaststättengesetz
- 18. BImSchV
- 16. BImSchV
Links zu weitergehenden (Fach-)informationen / Formularen / Broschüren
- I. Änderungsordnung vom 11. März 1991 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Lage
- Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigung während der Zeit der Nachtruhe im Gebiet der Stadt Lage