Selbstbestimmungsgesetz

Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen 

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten und ermöglicht es den Geschlechtseintrag sowie die Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen.

Sie können sich an das Standesamt wenden, welches das Geburts- oder Eheregister der erklärenden Person führt oder an das Standesamt an Ihrem Wohnort. Dieses leitet Ihre Erklärung dann an das registerführende Standesamt weiter.

Folgende Möglichkeiten zur Angabe des Geschlechtseintrages haben sie:

  • Männlich
  • Weiblich
  • Divers
  • Streichung der Geschlechtsangabe

In dem Zusammenhang sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung soll dafür Sorge tragen, dass diese an den jeweiligen Geschlechtseintrag angepasst sind. Die Vornamen müssen daher zu dem gewählten Geschlechtseintrag passen.

Die Erklärung kann von deutschen Staatsangehörigen oder ausländischen Staatsangehörigen mit unbefristetem Aufenthaltsrecht, verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und regelmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder Blauer Karte EU abgegeben werden.

Minderjährige Personen ab 14 Jahren geben die Erklärung selber ab und die Sorgeberechtigten stimmen dieser zu. Für Minderjährige bis 14 Jahre wird die Erklärung durch die Sorgeberechtigten abgegeben, unter Beteiligung der minderjährigen Person.

Selbstbestimmungsgesetz – Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gültiges Ausweisdokument oder Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
  • Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland: Original der Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung)
  • Formular „Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags“

Zusätzliche Unterlagen können je nach Situation erforderlich sein:

  • bei Minderjährigen ab 14 Jahre: Nachweis des Sorgerechts (Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge, Negativbescheinigung, Eheurkunde, gerichtlicher Beschluss über die gesetzliche Vertretung) und Zustimmung aller Sorgeberechtigten zur Erklärung
  • bei Minderjährigen bis 14 Jahre: Nachweis des Sorgerechts (Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge, Negativattest, Eheurkunde, gerichtlicher Beschluss über die gesetzliche Vertretung) und Einverständniserklärung des Kindes

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Selbstbestimmungsgesetz – Wie ist der Ablauf?

1)   Anmeldung der Erklärung

Der Erklärungswunsch ist mindestens 3 Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich beim zuständigen Standesamt anzumelden. Unter Downloads steht Ihnen dazu das Formular „Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags – volljährig“ zur Verfügung. Für Minderjährige ab 14 Jahren ist zudem noch das Formular „Zustimmung der Sorgeberechtigten“ mit abzugeben. Für Minderjährige bis 14 Jahre steht das Formular „Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags – minderjährig“ zur Verfügung. Das Formular muss im Original von Ihnen unterschrieben werden. Die in der Anmeldung gemachten Angaben zum Geschlecht und der Vornamenswahl sind nicht zwingend erforderlich und auch nicht für die spätere Erklärung bindend.
Nach Eingang der Anmeldung im Standesamt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, einen Termin zur Abgabe der Erklärung sowie die Rechnung über die Anmeldegebühr.

2)   Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe der Erklärung müssen Sie zum genannten Termin persönlich im Standesamt erscheinen. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden und bedarf deshalb einer persönlichen Vorsprache. Sie kann frühestens 3 Monate nach der Anmeldung erfolgen und muss bis spätestens 6 Monate nach der Anmeldung erfolgen. Sollten Sie die Erklärung nicht in dem genannten Zeitraum abgeben, verfällt die Anmeldung und um eine Erklärung abgeben zu können, bedarf es einer neuen Anmeldung. Auch die Wartezeit beginnt noch einmal von vorne.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichen beherrschen, ist es erforderlich, dass Sie zur Vorsprache eine Person mitbringen, die in Ihre Sprache übersetzen kann.
Minderjährige Personen ab 14 Jahren müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Minderjährige Personen bis 14 Jahre müssen bei dem Termin zur Abgabe der Erklärung durch die Sorgeberechtigten ebenfalls anwesend sein.

3)   Wirksamkeit der Erklärung

Die Wirksamkeit der Erklärung tritt mit der Entgegennahme durch das zuständige Standesamt ein. Ihre Erklärung wird, wenn wir nicht zuständig sind, automatisch an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Dort können anschließend auch neue Urkunden angefordert werden.

  • Ich bin in Deutschland geboren. Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt Ihres Geburtsortes.
  • Ich bin nicht in Deutschland geboren, habe aber in Deutschland geheiratet.  Zuständig für die Entgegennahme ist das Eheschließungsstandesamt. Ich bin nicht in Deutschland geboren und habe auch nicht in Deutschland geheiratet. Zuständig für die Entgegennahme ist das Standesamt Ihres Wohnortes.

Selbstbestimmungsgesetz – Welche Kosten entstehen?

  • 16,50 € für die Anmeldung der Erklärung (Sie erhalten eine Rechnung nachdem die Anmeldung bei uns eingegangen ist. Diese ist zu überweisen.)

Die Gebühr für die Anmeldung der Erklärung wird auch fällig, wenn keine Erklärung abgegeben wird.

  • 33,00 € für die Abgabe der Erklärung (Zahlung per Giro Card)
  • 14,00 € für die Erstellung einer Bescheinigung über die Änderung (Zahlung per Giro Card)

Selbstbestimmungsgesetz – Zusätzliche Tipps und Hinweise:

  • Vorbereitung: Sammeln Sie alle benötigten Unterlagen rechtzeitig.
  • Terminvereinbarung: Vereinbaren Sie am besten telefonisch einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden. Sollten bei diesem Termin alle erforderlichen Dokumente vollständig vorliegen, kann es im Einzelfall möglich sein, dass die Beurkundung direkt durchgeführt werden kann, planen Sie also etwas Zeit für Ihren Besuch im Standesamt ein.
  • Informationen: Informieren Sie sich auf unserer Webseite über weitere mögliche Leistungen (z.B. Urkunden anfordern).
  • Eine isolierte Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nicht möglich. Der Vorname kann beibehalten werden, wenn der geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.
  • Minderjährige Personen müssen außerdem erklären, dass sie beraten sind. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.