Artenschutz

Vielfalt an Pflanzen und Tieren bewahren und dem zunehmenden Verlust an Biodiversität entgegenwirken.

Hierbei schützt das Artenschutzrecht bestimmte Tier- und Pflanzenarten unabhängig von ihrem Bezug zu geschützten Gebieten oder Objekten. Übergreifendes Ziel des Artenschutzes ist der Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversität). Derzeit gelten 44.000 Arten weltweit als vom Aussterben bedroht.

Unterschied zum Tierschutz:

Während sich der Tierschutz auf das Wohl einzelner Individuen bezieht, zielt der Artenschutz auf das Überleben von wild lebenden Populationen ausgewählter Arten.

Ist eine Population lebensfähig, sind Verluste von Individuen hinnehmbar.

Charakteristisch für den Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist ein hierarchisch gestufter Schutz, der sich an der Schutzbedürftigkeit der Arten ausrichtet: Nach § 39 BNatSchG kommt allen wildlebenden Tieren und Pflanzen ein Mindestschutz zu („Allgemeiner Artenschutz“).

Für besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten greift ein höheres Schutzniveau nach § 44 BNatSchG („Besonderer Artenschutz“):

Die Zugriffsverbote wie Entnahme-, Verletzungs- oder Tötungsverbote gelten sowohl für besonders geschützte als auch für streng geschützte Arten. Für die streng geschützten Arten gilt darüber hinaus das Störungsverbot: Erhebliche Störungen sind während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten zu unterlassen.

Alle diese Zugriffsverbote sind unabhängig vom Beweggrund oder der Motivation des Handelnden (Unterschied zum „allgemeinen Artenschutz“ nach § 39 BNatSchG).

Zu den besonders geschützten Arten zählen alle heimischen Fledermausarten und alle europäischen Vogelarten.

Ein Teil der besonders geschützten Arten ist darüber hinaus auch streng geschützt.

Beispiele für streng geschützte Arten in NRW:

Viele Vogelarten (u.a. alle Greifvögel und Eulen)

Viele Amphibienarten (u.a. Kreuzkröte, Laubfrosch, Kammmolch)

Einige Reptilienarten (u.a. Zauneidechse, Schlingnatter)

Alle heimischen Fledermausarten

Biber, Fischotter, Luchs, Wildkatze, Feldhamster und Haselmaus

sowie 4 Libellenarten, 2 Käferarten, 5 Schmetterlingsarten und 6 Pflanzenarten

Zu beachten ist, dass sich der gesetzliche Artenschutz nicht auf die Störung oder Tötung von Tier- und Pflanzenarten aufgrund von land-, forst- oder fischereiwirtschaftlicher Nutzung erstreckt.

Wichtige Rechtsgrundlagen sind neben dem Bundesnaturschutzgesetz: Die Bundesartenschutzverordnung, die FFH-Richtlinie, die Vogelschutz-Richtlinie und die EU-Artenschutzverordnung.

Dagegen basiert die Einstufung von Arten in eine Gefährdungskategorie nach der Roten Liste auf wissenschaftlichen Fachgutachten, woraus sich jedoch kein gesetzlicher Schutz ergibt.

Die Verbote nach dem besonderen Artenschutzrecht sind in allen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.