Wiederherstellung der Natur


Im Rahmen der im Jahr 2000 in Kraft getretenen EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurden im Lagenser Stadtgebiet bereits Teilbereiche einiger Fließgewässer renaturiert, d.h. natürliche Bachläufe wurden wiederhergestellt, indem Uferverbauungen, künstliche Barrieren oder Verrohrungen entfernt wurden. Ziel der WRRL ist es, alle Oberflächengewässer und das Grundwasser langfristig in einen „guten ökologischen und chemischen Zustand“ zu überführen.

Die Verordnung über die Wiederherstellung der Natur formuliert seit August 2024 in der Europäischen Union konkrete Vorgaben:

Durch den Menschen geschädigte Ökosysteme sollen wiederhergestellt und damit die biologische Vielfalt langfristig erhalten werden. Die Verordnung zielt zudem darauf ab, die Widerstandsfähigkeit der Natur gegenüber dem Klimawandel und anderen Belastungen zu erhöhen. Die Maßnahmen sollen daher auch dem Klimaschutz dienen.

Auch invasive Arten können Ökosysteme schädigen, indem sie unsere heimischen Arten verdrängen. Ein Beispiel dafür ist der Riesen-Bärenklau, der im 19. Jahrhundert als dekorative Zierpflanze und Bienenweide in Europa eingeführt wurde. Auch in der Landwirtschaft pflanzte man ihn als Futterpflanze an.

Seit Mitte des 20. Jahrhunderts ist sein Gefahrenpotential bekannt:

  • Verdrängung der einheimischen Flora und Fauna mit Tendenz zur Bildung von Dominanzbeständen (hohes Ausbreitungspotential, starke Beschattung der einheimischen Pflanzenarten durch die riesigen Blätter) à Einstufung als invasive gebietsfremde (neophytische) Pflanzenart nach Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
  • Förderung von Erosionsschäden (Abbrüchen) an Uferböschungen von Gewässern (Pfahlwurzel wirkt nicht böschungsbefestigend wie die Wurzeln einheimischer Uferpflanzen.)
  • Fototoxische Substanzen im Saft des Riesenbärenklaus (Furocumarine) (Diese Stoffe werden unter dem Einfluss von Sonnenlicht chemisch umgebaut und verwandeln sich dabei in hautreizende Substanzen, die beim Menschen Rötungen bis hin zu schweren Hautverbrennungen verursachen können. Dabei ist zu beachten, dass die ersten Beschwerden zeitverzögert nach Erstkontakt eintreten.)

Mittlerweile hat sich die Pflanze in Deutschland etabliert. Daher gibt es keine rechtlich verpflichteten Regelungen für die Bekämpfung, auch besteht keine Meldepflicht für gesichtete Pflanzen.

Grundsätzlich gilt, dass jeder private und kommunale Eigentümer für sein Grundstück selbst zuständig ist und insofern auch die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt. Deswegen sollte bei möglicher Gefährdung Dritter eine Bekämpfung erfolgen.

Um die Vorkommen des Riesen-Bärenklaus im Lagenser Stadtgebiet zu erfassen, führt die Stadt ein Kataster über bekannte Standorte. Über den Mängelmelder der Stadt Lage können Fundorte des Riesen-Bärenklaus gemeldet werden.