Artenschutz bei Bauvorhaben
Besonderer Artenschutz bei Bauvorhaben (Abriss, Neubau, Umbau, Sanierung)
Sie planen ein Bauvorhaben im Innen- oder Außenbereich? Dann müssen, unabhängig vom Verfahren, neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Gesetze zum Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten beachtet werden. Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten geschützt (§ 44 (1) BNatSchG).
Bauordnung NRW 2018
Seit dem 01.01.2019 sind gemäß § 62 (1) BauO NRW 2018 einige zuvor genehmigungspflichtige Bauvorhaben nicht mehr genehmigungsbedürftig. Dies gilt beispielsweise für die Beseitigung bzw. den Abriss von Gebäuden und baulichen Anlagen.
Dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften d.h. auch für diese Vorhaben sind Angaben zum Artenschutz einzureichen.
Warum muss der Artenschutz berücksichtigt werden?
Viele Tierarten haben sich aufgrund des Verlustes ihrer ursprünglichen natürlichen Lebensräume an die Umweltbedingungen in Städten und Dörfern angepasst und leben dort nahe bei den Menschen oder sogar mit ihnen zusammen unter einem Dach
Auch die Mehlschwalbe gehört zu diesen Kulturfolgern. Sie baut ihre Nester von außen an die Fassade unter der Dachtraufe, dabei spielt das Alter des Gebäudes keine Rolle. Für viele Tierarten sind aber eher die älteren, ungedämmten oder abbruchreifen Gebäude und Gebäudeteile interessant. Denn diese weisen noch zugängliche Spalten, Nischen oder andere Hohlräume auf. Auch große Räume wie nicht ausgebaute Dachböden, Ställe oder kalte Keller sind für bestimmte Tierarten notwendig. Solche Quartiere sind durch diverse Bauvorhaben gefährdet.
Betroffen sind Vogelarten wie Mauersegler und Star, die dunkle Hohlräume direkt unter den Dächern für ihre Brut aufsuchen. Haussperling („Spatz“) und Hausrotschwanz brüten in Nischen und Spalten an Gebäuden oder im dichten Grün der Fassadenbegrünung. Die Schleiereule benötigt Dachböden oder Kirchtürme mit Einflugöffnungen, die Rauchschwalben bauen ihre Nester in offenen Ställen und Scheunen.
Aber auch Fledermausarten wie die Zwergfledermaus oder das Große Mausohr finden ihre Wohnstätten - mangels natürlicher Höhlen in Bäumen oder Gesteinen - in menschlichen Behausungen. Die Zwergfledermaus passt sogar in Spalten, die nicht größer als eine Streichholzschachtel sind und bleibt meist unbemerkt.
Die meisten dieser gebäudebewohnenden Arten sind sehr standorttreu und kehren jedes Jahr an dieselben Plätze zurück. Die Mehlschwalbe nutzt dabei sogar ihr Nest aus dem Vorjahr, soweit dieses noch erhalten ist. Daher sind ihre Nester ganzjährig geschützt.
Damit all diese Quartiere für die Tiere im Zuge von Baumaßnahmen nicht verloren gehen, müssen oftmals Ersatzquartiere als Ersatz angeboten werden. Handelt es sich um Nisthilfen, so können diese fassadenbündig eingebaut oder von außen an die Fassade angebracht werden. Mittlerweile sind auch Fledermaus-Dachziegel erhältlich, um in Neubauten Schlafplätze für in Spalten lebende Fledermäuse zu schaffen.
Im Zuge von Baumaßnahmen können weitere wertvolle Biotope auf Baugrundstücken betroffen sein wie z.B. Kleingewässer, Bruchsteinmauern, Hecken und Gebüsche sowie Bäume. Durch die Beseitigung dieser Strukturen können ebenfalls Lebensräume für besonders geschützte Tierarten wie z.B. Kammmolch, Kreuzkröte, Zauneidechse oder Girlitz betroffen sein. Im besten Fall können solche Biotope bereits in die Planung integriert und langfristig erhalten bleiben. Sollte dies nicht möglich sein, können auch hier artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Artenschutzvorprüfung
Ein Bauvorhaben lässt sich naturverträglich, kostensparend und zügig realisieren, wenn der Artenschutz frühzeitig berücksichtigt wird und den zuständigen Entscheidungsträgern verlässliche und ausreichende Angaben zum Artenschutz vorgelegt werden. In bestimmten Fällen kann eine vertiefende Artenschutzprüfung z.B. in Form einer Gebäudekontrolle notwendig werden.
Nutzen Sie für die Angaben zum Artenschutz das Formular „Artenschutzvorprüfung“ vom Kreis Lippe und füllen Sie es entweder selbst oder mit Hilfe eines Fachgutachters aus. Legen Sie aussagekräftige Fotos bei: Vom Grundstück, von den Außenansichten betroffener Gebäude, von den Innenansichten nicht ausgebauter oder unbewohnter betroffener Räume.
Bitte beachten Sie, dass unvollständige oder ungenaue Angaben den Bearbeitungsprozess verlängern und eine Baugenehmigung hinauszögern können. Ein Verstoß gegen die Verbotsvorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) nach § 69 BNatSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sofern streng geschützte Tierarten wie z.B. Fledermäuse betroffen sind, liegt im Falle vorsätzlicher Handlung gemäß § 71 (1) BNatSchG sogar eine Straftat vor.
Auch wenn besonders geschützte Arten festgestellt oder vermutet werden, heißt dies nicht, dass das Vorhaben nicht zulässig ist. Oft reichen schon Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen für die betroffenen Arten wie beispielsweise eine Bauzeitenregelung.
Reichen Sie Ihre Angaben zum Artenschutz zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen zum Bauvorhaben bei der Stadt Lage ein. Die Stadt prüft dann, ob Artenschutzbelange betroffen sind und ob die Untere Naturschutzbehörde (Kreis Lippe) beteiligt werden muss.
Bauvorhaben im Außenbereich
Sofern eine Eingriffsbewertung notwendig wird, ist zusätzlich das Formular „Eingriffsbewertung und Kompensationsmaßnahmen“ (Kreis Lippe) auszufüllen und den Unterlagen beizulegen.
Über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen entscheidet die Untere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit Ihnen. Bei Bedarf wird ein Ersatzgeld festgelegt.
Bei Fragen zu Vorhaben im Außenbereich wenden Sie sich direkt an die Untere Naturschutzbehörde (05231 62-77511 oder naturschutzbehoerde@kreis-lippe.de).